Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Geltung / Angebote /Technische Angaben
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch
zukünftige - Verträge und sonstige Leistungen
ausschließlich und auch, wenn diese bei späteren
Geschäftsbeziehungen durch uns nicht mehr erwähnt werden.
Bedingungen des Käufers oder anderer Auftraggeber (nachfolgend:
“Käufer”) verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir
Ihnen nicht nochmals nach Bezugnahme oder Eingang bei uns
ausdrücklich widersprechen.
1.2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere
mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer
Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung verbindlich. Bei sofortiger Lieferung kann die
Rechnung die Auftragsbestätigung ersetzen. Die Änderung eines
Auftrages bedarf ebenfalls der schriftlichen Bestätigung. Wir sind
berechtigt, durch die Auftragsänderung anfallende Mehrkosten
gesondert zu berechnen. Ein uns erteilter Auftrag ist für den
Käufer verbindlich.
1.3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen,
Abbildungen, technische Daten, Bezugnahme auf Normen sowie Angaben in
Werbemitteln stellen keine Garantie und keine
Beschaffenheitsvereinbarung dar, soweit sie nicht ausdrücklich und
schriftlich als solche bezeichnet sind. Gleiches gilt für alle
weiteren vergleichbaren Angaben, die wir im späteren Verlauf der
Vertragsbeziehungen machen. Die technischen Angaben sind das Ergebnis
langjähriger Erfahrung, befreien den Käufer aber nicht von
der Pflicht zur eigenen Prüfung der von uns gelieferten Produkte
auf deren Eignung für den vorgesehenen Einsatzfall. Wegen der
unterschiedlichen und individuellen Anforderungen und Bedingungen bei
der Verwendung der Produkte wird keine Gewähr für die Eignung
der Ware für die vom Käufer beabsichtigen Zwecke
übernommen, es sei denn, die Eignung ist ausdrücklich
schriftlich zugesichert worden.
1.4. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten,
Auftragsbestätigungen, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind
nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN/EN-Normen oder anderer
einschlägiger technischer Normen zulässig. Konstruktions-
oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf
Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben
während der Lieferzeit vorbehalten, soweit nicht der
Liefergegenstand erheblich verändert wird und soweit die
Veränderungen für den Besteller zumutbar sind.
2. Preise
2.1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart
ist, ab unserem Betrieb ausschließlich Verpackung, jeweils
zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
2.2. Den vereinbarten Preisen liegen Lohn-, Material-, Energie-, sowie
weitere herstellungs- und lieferbezogene Kosten zugrunde. Sollten sich
diese nach Auftragserteilung ändern, sind wir berechtigt,
entsprechende Preisanpassungen vorzunehmen. Dies gilt nur, wenn
zwischen Auftragserteilung und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs
Wochen liegen. Der Käufer ist zum Vertragsrücktritt in diesem
Fall nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der
allgemeinen Lebenshaltungskosten im Vergleichszeitraum nicht nur
unerheblich übersteigt. Ein Rücktritt des Käufers ist
nur binnen einer Woche seit Bekanntgabe der Preiserhöhung
möglich.
2.3. Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung
zum Selbstkostenpreis; Verpackungen werden Eigentum des Käufers.
Soweit wir unabdingbar gesetzlich hierzu verpflichtet sein sollten,
nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück.
3. Zahlung und Verrechnung
3.1. Unsere Rechnungen sind sofort fällig. Bei Zahlungseingang
innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum (Zahlungsziel) gewähren
wir 2% Skonto. Rechnungen über Beträge unter Euro 50,-- sowie
für Montagen, Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile sind
jeweils sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Der Käufer
kommt spätestens 30 Tage nach Rechnungserhalt oder nach Mahnung in
Verzug.
3.2. Gegenforderungen, die von uns bestritten und weder
rechtskräftig festgestellt noch entscheidungsreif sind,
berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur
Aufrechnung. Diese Regelung gilt nicht, wenn sie wegen Insolvenz,
Vermögensverfalls oder aus sonstigen Gründen die Durchsetzung
der Gegenforderung des Käufers endgültig vereiteln
würde.
3.3. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab
Verzug, sind wir berechtigt Zinsen in Höhe der jeweiligen
Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen,
mindestens Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz. Die
Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens bleibt vorbehalten. Dem
Käufer bleibt in jedem Falle des Verzugs der Nachweis eines
wesentlich geringeren oder nicht entstandenen Schadens
vorbehalten.
3.4. Wird uns nach Vertragsschluß bekannt, daß unser
Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321
BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle
unverjährten Forderungen aus der laufenden
Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen und
die Einzugsermächtigung gemäß 5.5 zu widerrufen. Bei
Zahlungsverzug sind wir außerdem berechtigt zu verlangen, die
Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu geben bzw.
Rückforderungsansprüche des Käufers abzutreten sowie die
Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu
untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder
Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten
Zahlungsanspruches abwenden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung
bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
3.5. Wir haben ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der uns vom
Käufer zur Verfügung gestellten Gegenstände und Daten
und können diese einschließlich etwaiger Ver- und
Bearbeitungen bis zur vollständigen Zahlung der vom Käufer
geschuldeten Beträge zurückhalten.
3.6. Zahlungen des Käufers werden entsprechend der gesetzlichen
Tilgungsbestimmungen (§§ 366, 367 BGB) zunächst auf
Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
Abweichende Angaben des Käufers zum Zahlungszweck sind
unbeachtlich.
4. Lieferfristen
4.1. Lieferfristen oder –termine (im folgenden:
“Lieferfristen”) bedürfen zu ihrer verbindlichen
Vereinbarung der Schriftform. Eine Lieferfrist beginnt mit Zugang der
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom
Käufer gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben sowie vor Eingang einer Anzahlung, soweit diese vereinbart
ist.
4.2. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat oder Versandbereitschaft
mitgeteilt ist. Gleiches gilt für die Einhaltung einer vom
Käufer ggf. infolge Verzuges oder aus sonstigen Gründen
gesetzten Nachfrist.
4.3. Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei
Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik
und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die
außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Ereignisse
nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes
von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn Umstände
beim Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem
Käufer unverzüglich mit. Die vorbezeichneten Umstände
sind auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits
vorliegenden Verzuges eintreten. Wird die Durchführung des
Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie nach
angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
4.4. Stimmen wir einer vom Käufer gewünschten
Verlängerung der Lieferfrist zu oder hat der Käufer eine
Verzögerung der Lieferung zu vertreten, können wir vom
Käufer angemessene Lagerkosten verlangen. Diese belaufen sich auf
0,5% des Nettoverkaufspreises des Liefergutes pro Monat. Der Nachweis
eines wesentlich geringeren oder nicht entstandenen Schadens ist dem
Käufer im Falle einer verschuldeten Verzögerung
möglich.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis
zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund,
einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten
Forderungen, z. B. aus sogenannten Akzeptantenwechseln. Erhält der
Käufer die Ware direkt vom Hersteller (Streckengeschäfte
usw.), überträgt er uns bereits jetzt das Eigentum bzw. sein
Eigentumsanwartschaftsrecht bis zur vollständigen Ausgleichung
unserer vorgenannten Forderungen zur Sicherheit.
5.2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als
Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die
verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 5.1. Bei
Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen
Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum
durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der
Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an
dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die
hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im
Sinne der Ziffer 5.1.
5.3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr, unter seinerseitigem Eigentumsvorbehalt, zu
seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in
Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, daß die
Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß
Ziffer 5.4 bis 5.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen
über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
5.4. Die Forderungen des Käufers aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an
uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die
Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit
anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt
die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in
Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils
veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung
von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 5.2
haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe der
Miteigentumsanteile.
5.5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der
Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen
Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in
Ziffer 3.4 genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen
ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der
Abtretung ans uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun -
und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen
zu geben.
5.6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch
Dritte muß der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen
und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu
stellen, die zur Wahrnehmung unserer Rechte erforderlich sind.
Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
Die Kosten einer etwa erforderlichen Intervention durch uns trägt
der Käufer.
5.7. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten
Forderungen insgesamt um mehr als 20 v. H., sind wir auf Verlangen des
Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl
verpflichtet.
6. Ausführung der Lieferungen
6.1. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder
Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers
oder - bei Streckengeschäften - des Lieferwerkes geht die Gefahr
bei allen Geschäften, auch bei franko- und Frei-Haus-Lieferungen,
auf den Käufer über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen
zu Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgen wir nur auf
Weisung und Kosten des Käufers. Wird der Versand auf Wunsch des
Käufers von uns ausgeführt oder in Auftrag gegeben, erfolgt
dieser auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Ein Verschulden des
Spediteurs, des Frachtführers oder der sonst zur Ausführung
der Versendung bestimmten Personen ist uns nicht zuzurechnen, es sei
denn, dieser erfolgt durch bei uns angestellte Personen.
6.2. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei
Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der
abgeschlossenen Menge zulässig.
6.3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte
Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen.
Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des
Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, daß
dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen
können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur
im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten
eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß
abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer
angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.
6.4. Tritt der Käufer unberechtigt von einem Vertrag zurück
und bestehen wir nicht auf der Vertragsdurchführung, können
wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren
tatsächlichen Schaden geltend zu machen, auch ohne vorherige
Fristsetzung 10% des Nettoverkaufspreises für die durch die
Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen
Gewinn fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren
oder nicht eingetretenen Schadens vorbehalten.
7. Haftung für Mängel
7.1. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge
können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine
mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder
Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis
mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen
Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich,
steht ihm nur das Minderungsrecht zu. Für Äußerungen
des Herstellers oder seiner Gehilfen insbesondere in der Werbung oder
bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache
übernehmen wir keine Gewährleistung. Dies gilt auch bei
entsprechenden Äußerungen durch uns oder unsere Gehilfen.
Wir übernehmen ebenfalls keine Gewährleistung für
fehlerhafte Montagen oder Montageanleitungen. Die Beweislast für
das Bestehen eines Mangels bei Gefahrübergang trägt in jedem
Fall der Käufer.
7.2. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung
übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im
Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen,
die dadurch entstehen, daß die verkaufte Ware an einen anderen
Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht
worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies
entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
7.3. Solange der Käufer uns nicht die Gelegenheit gibt, uns von
dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die
beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt,
kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
7.4. Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe von Punkt 8
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf
Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind
(Mangelfolgeschäden).
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
8.1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher
Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden
bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch
für unsere leitenden Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der
groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei
Vertragsschluß voraussehbaren, vertragstypischen Schaden.
8.2. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn die Haftung aufgrund
von unabdingbaren gesetzlichen Regelungen nicht ausschließbar
ist, insbesondere also nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen
wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der
Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben.
Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon
unberührt.
8.3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren vertragliche
Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlaß oder im
Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen sechs Monate nach
Ablieferung der Ware, sofern nicht gesetzliche Vorschriften eine
längere Verjährung zwingend anordnen. In solchen Fällen
gilt die gesetzlich unabdingbar zulässige Mindestfrist. Diese
Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden
und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese
Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt
bleibt unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen
Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der
Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu
laufen. Verhandlungen über die vorgenannten Ansprüche oder
diese begründende Umstände hemmen die Verjährung –
außer im Fall vorsätzlicher Pflichtverletzung - nicht.
9. Urheberrechte
9.1. An Angeboten, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen
Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu
Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf
Verlangen zurückzugeben.
9.2. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen
Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert
haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, daß
Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter
Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung
derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der
Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere
Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers
Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich
außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden
Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
10. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge
10.1. Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile
beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der
vereinbarten, andernfalls einer angemessenen Mehrmenge für
etwaigen Ausschuß rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei
anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte
Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten.
10.2. Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der
Kosten für Formen und Werkzeuge geht zu Lasten des
Käufers.
10.3. Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstige Vorrichtungen,
die zur Herstellung bestellter Teile erforderlich sind, richten sich
nach den getroffenen Vereinbarungen. Werden derartige Vorrichtungen vor
Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen
die für den Ersatz erforderlichen Kosten zu unseren Lasten. Wir
verpflichten uns, derartige Vorrichtungen mindestens zwei Jahre nach
dem letzten Einsatz bereitzuhalten.
10.4. Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und
sonstige Vorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung, soweit
gesetzlich möglich, auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten
für Wartung und Pflege trägt der Käufer. Unsere
Aufbewahrungspflicht erlischt - unabhängig von Eigentumsrechten
des Käufers - spätestens zwei Jahre nach der letzten
Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes
Recht
11.1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Betrieb,
Gerichtstand für Kaufleute ist unser Firmensitz, zur Zeit demnach
Berlin (Treptow-Köpenick). Wir können den Käufer auch an
seinem Gerichtsstand verklagen.
11.2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer
gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter
Einschluß der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten
Nationen vom 11.4.1980 über den internationalen Warenkauf
(CISG)
12. Sonstiges
12.1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus
der Geschäftsbeziehung zu uns bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
unserer schriftlichen Zustimmung. Dies gilt auch für
Veränderungen des Käufers nach dem Umwandlungsgesetz.
12.2. In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser
Allgemeinen Verkaufsbedingungen maßgebend.
12.3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder
in vertraglichen Vereinbarungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung
zwischen uns und dem Käufer nichtig sein oder werden, bleiben die
übrigen Bestimmungen sowohl in diesen Geschäftsbedingungen
als auch sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unberührt und
wirksam. Unwirksame Bestimmungen gelten durch solche ersetzt, die ihrem
wirtschaftlichen Ergebnis nach dem von der jeweils unwirksamen
Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck so nah wie möglich
kommen.